Das Finanzamt und das Willkürverbot

Willkürverbot: Ein Mandant, ein Geschäftsführer einer GmbH, wird mit zwei Haftungsbescheiden zur Kasse gebeten. Er soll für Steuerschulden der GmbH einstehen, Lohnsteuer und Umsatzsteuer.

Dagegen Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Es kommen zwei Briefe vom Finanzamt.

Bei der Umsatzsteuer gewährt das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung. Bei der Lohnsteuer wird dies abgelehnt.

Gleicher Sachverhalt, gleicher Zeitraum, gleiche GmbH, gleicher Geschäftsführer. Wenn das keine Willkür ist.

Besonders befremdlich: Beide unterschiedliche Schreiben kommen von ein und derselben Mitarbeiterin. Dazwischen lagen lediglich zwei Tage. Hat sie vergessen, dass sie zwei Tage zuvor die Aussetzung der Vollziehung gewährt?

Nun liegt der Fall beim Finanzgericht.

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