Das Marktversagen bei Unfällen

Marktversagen? Es wurde mal über ein Urteil im Verkehrsrecht berichtet, das sich mit der Angemessenheit der Mietwagenkosten nach einem Unfall befasst. Dabei wurde festgestellt, dass der Geschädigte nicht in der Lage sein muss, das Marktversagen bei der Mietwagenpreisbildung zu korrigieren.

Nur mal so am Rande: für den Rechtsanwalt liegt Marktversagen bei Unfällen nicht nur beim Mietwagen vor. Letztens kam ein Mitarbeiter mit einem Kanzleiauto aus der Werkstatt mit dem Kostenvoranschlag. Der war in einem Briefumschlag. Auf dem Briefumschlag war handschriftlich eine Zahl notiert. Auf die Frage, was das bedeutet, antwortete er:

„Ich habe der Werkstatt nicht gesagt, ob es ein Versicherungsschaden ist. Auf dem Umschlag ist die Zahl, die gilt, wenn es keiner ist.“

Ah ja, also mal in den Briefumschlag schauen. Dort stehen 2.300 EUR. Auf dem Umschlag stehen 1.600 EUR.

Zweierlei Preise. Auch die Sachverständigen rufen erst mal in der Werkstatt an und fragen, welche Preise beim Haftpflichtschaden gelten.

Nun soll nicht behauptet werden, dass nur der Rechtsanwalt ehrlich sind. Aber bei denen gilt die gesetzliche Regelung der Gebühren im Verkehrsrecht sowohl beim Haftpflichtschaden als auch bei einer Regulierung ohne Versicherung. Allerdings kommt da kaum jemand.

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