Hat man eine Forderung und der Schuldner zahlt nicht, ist das Schlimmste, was passieren kann, eine Quote im Insolvenzverfahren. Denn dann kann man in der Regel den größten Teil seiner Forderung abschreiben.
Dass in einem Insolvenzverfahren einmal eine größere Quote für die Befriedigung der Gläubiger zustande kommt, ist selten.
So auch jüngst in einem konkreten Fall. Das Gericht teilt zum Insolvenzverfahren mit, dass die Gläubigerversammlung stattfinden wird. Gleichzeitig wird übermittelt, dass die Insolvenzgläubiger mit einer Quote von 0,4 % rechnen können.
0,4 % Quote im Insolvenzverfahren. Das bedeutet, auf 1.000,00 € Forderung bekommt man noch 4,00 € ausbezahlt.
Das sind natürlich keine erfreulichen Nachrichten. Aus dem Grund ist es ratsam, schon sehr zeitnah gegen säumige Zahler vorzugehen. Hier sollte man nicht unnötig warten, sonst gibt es eben nur eine Quote. Nachdem eine Rechnung fällig war und der Schuldner nicht gezahlt hat, sollte man auch nicht mit Inkassobüros noch Zeit vertrödeln. Ein Inkassobüro kann keine gerichtlichen Schritte einleiten. Demzufolge würde das Inkassobüro zunächst noch einige Zeit benötigen, um außergerichtlich den Schuldner zu mahnen. Erst danach würde der Rechtsanwalt zum Zuge kommen.
Daher empfiehlt es sich, einen Schuldner unmittelbar nach Fälligkeit seiner Rechnung vielleicht noch einmal außergerichtlich zu mahnen mit einer kurzen Frist. Anschließend sollte der Fall sofort an einen Rechtsanwalt abgegeben werden. So hat der Anwalt die Möglichkeit, vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (und danach mit einer geringen Quote) die Forderungen bei zu treiben.
Es ist in der Regel so, dass die Schuldner am Anfang einer Schuldnerkarriere noch durchaus bereit sind zu zahlen. Je länger es jedoch dauert, umso geringer ist dann die Bereitschaft, überhaupt noch auf Irgendetwas zu reagieren.
Ihre R24 Anwälte