Die Umsatzsteuersenkung

Die Regierung hat eine Umsatzsteuersenkung beschlossen. Zum 1.7.2020 soll der normale Steuersatz von 19 auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 % gesenkt werden. Diese Senkung ist befristet bis zum 31.12.2020. Klingt erst mal gut.

Das Dumme ist nur, dass gerade einmal 3 Wochen Zeit bleiben, die Umsatzsteuersenkung umzusetzen. Was daran so schwierig ist? Heutzutage schreibt man kaum noch Rechnungen mit der Hand. Da wäre es nämlich am einfachsten. Man würde auf den Nettobetrag mit dem Taschenrechner die 16 % errechnen und mit dem Stift unter der Nettosumme notieren. So schreibt jedoch kaum noch jemand Rechnung.

Entweder sind Computerprogramme oder elektronische Kassensysteme im Einsatz. Hier muss man die Mehrwertsteuersenkung einprogrammieren. Man muss bei der Kasse eine Taste (oder 2) mit den neuen Steuersätzen belegen. Im Programm muss ebenso der Steuersatz zur Auswahl bei der Rechnungslegung hinterlegt werden. Diese vorbereitenden Arbeiten sind nicht alles, die Ergebnisse müssen an die Unternehmen verteilt werden. Hier hat die Regierung zumindest für die IT-Abteilungen für Beschäftigung gesorgt. Auch eine Form des Konjunkturprogramms.

Jedoch gibt es auch praktische Fragen bei der Umsatzsteuersenkung. Schreibe ich alle Rechnungen ab dem 1. Juli mit dem neuen Steuersatz? Was passiert mit Anzahlungen vor dem 1. Juli? Die etwas älteren Mitbürger können sich vielleicht noch erinnern, dass es schon einmal mitten im Jahr eine Erhöhung der Mehrwertsteuer gab. Das war kurz nach dem Satz von Kanzler Kohl, dass die deutsche Einheit aus der Portokasse gezahlt wird.

Es kommt bei der Wahl des Steuersatzes auf den Leistungszeitpunkt an. Die Umsatzsteuer entsteht mit der Leistungserbringung. Wurde die Leistung vollständig bis zum 30.6.2020 erbracht, ist die Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer zu legen, auch wenn man sie erst nach dem 1. Juli schreibt. Demzufolge sind Teilleistungen vor dem 1. Juli mit 19 %, die restlichen Leistungen nach dem 1. Juli mit 16 % abzurechnen. Gleiches gilt für den Wechsel zum 31.12.2020. Für die Detailfragen wird es noch ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministers geben.

Für die Bürger, für die Endverbraucher, gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Habe ich ein Auto bestellt und der Händler möchte es mir in den nächsten Tagen  ausliefern, kann ich die Umsatzsteuer gestalten. Wenn mir nämlich das Auto erst nach dem 1. Juli 2020 ausgeliefert wird, muss ich nur 16 % Umsatzsteuer entrichten. Gleiches gilt, wer beispielsweise eine Küche bestellt hat, Möbel geliefert bekommt usw. Wer hier die Option hat, Lieferungen, Aufbau usw. auf einen Termin nach dem 1. Juli zu verschieben, spart 3 % Umsatzsteuer.

Natürlich öffnen derartige Rechtsänderungen auch betrügerischen Gestaltungen Tür und Tor. Wer bereits eine Leistung empfing, aber die Rechnung noch nicht hat, könnte auf die Idee kommen, den Unternehmer zu bitten, die Leistung als im Juli erbracht zu bezeichnen. Aber Vorsicht. Das nennt sich nun einmal Steuerhinterziehung. Das Finanzamt wird deswegen auch verstärkt Umsatzsteuerprüfungen ansetzen. Unternehmer sollten sich vor solche Steuergestaltungen hüten. Denn es ist relativ einfach, die mögliche Arbeitszeit zu überschlagen und festzustellen, dass der Tag plötzlich 36 Stunden hatte.

Für Fragen stehen wir als Steuerberater und Rechtsanwälte der R24 Kooperation Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre R24 Anwälte und Steuerberater

umsatzsteuersenkung