Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl gibt es einiges zu beachten. Dazu sollte man einen Anwalt konsultieren.
Grundsätzlich gilt: die Staatsanwaltschaft kann ihre Ermittlungen auf drei Arten abschließen. Sie kann entscheiden, das Verfahren einzustellen mangels Tatverdachtes. Das wäre natürlich am schönsten.
Sie kann eine Anklageschrift zum zuständigen Gericht einreichen, das dann entscheidet, ob die Anklage zur Verhandlung zugelassen wird. Dann wird man zu einem Gerichtsverfahren geladen.
Die Staatsanwaltschaft kann jedoch bei einfach gelagerten Sachverhalten einen sogenannten Strafbefehl beim Gericht beantragen. Ist das Gericht dann der Auffassung, der Tatvorwurf habe seine Berechtigung, unterschreibt der Richter den Strafbefehlsantrag. Eine Verhandlung findet in diesem Falle grundsätzlich nicht statt. Das ist zunächst nicht schlecht, es sei denn, man ist generell oder mit den Folgen nicht einverstanden.
Der Adressat des Strafbefehl ist hier nicht rechtlos. Er kann, wenn er nicht einverstanden ist, Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen. Dann muss das Gericht eine Verhandlung abhalten.
Hier rät der Anwalt aber zur Vorsicht. Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist das Gericht nicht an die Festlegungen im Strafbefehl gebunden. Stellt sich in der mündlichen Verhandlung nach Meinung des Gerichtes heraus, dass der Vorwurf schon so richtig sei, kann das Urteil auch härter ausfallen. Man kann den Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Hier sollte in jedem Fall Rat bei einem Anwalt gesucht werden.
Deswegen gibt es auch die Möglichkeit, den Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die sogenannte Rechtsfolge oder auch die Bemessung der Geldstrafe zu beschränken.
Ob und wann ein Einspruch gegen einen Strafbefehl, gleich in welcher Form, erfolgversprechend ist, prüft am besten ein Anwalt.
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