Steuerpflichtige versuchen im Steuerrecht sich regelmäßig gegen zu hohe Steuerbelastungen zu wehren. Der Rechtsweg im Steuerrecht steht auch dafür offen. Allerdings ist der Weg recht steinig und dornig.
Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer abgeschafft. Dagegen haben sich nun Betroffene mit einer Klage gewandt. Der Bundesfinanzhof fand jedoch die Änderung des Gesetzgebers rechtens. Sie sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wie schon in anderen Fällen im Steuerrecht werden in dieser Entscheidung die gleichen Formulierungen verwendet. Es handelt sich hier offensichtlich um Totschlagargumente. Der Bundesfinanzhof schreibt, der Gesetzgeber dürfe sich „generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen“.
Da kann natürlich der Gesetzgeber noch viel mehr generalisieren, typisieren und pauschalieren. Er beschränkt die Steuererklärung auf zwei Sätze.
1. Wieviel haben Sie letztes Jahr verdient?
2. Geben Sie uns Alles!
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfte auch dies zulässig sein, es ist ja ein typischer Fall von Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung.
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