Die Fremdüblichkeit im Steuerrecht

Fremdüblichkeit? Was ist das? Das ist ein Begriff, der insbesondere bei Arbeitnehmern und der Versteuerung der Lohnzahlungen Anwendung findet.

Wenn Angehörige beschäftigt werden, will das Finanzamt (und auch die Sozialversicherung) wissen, ob hier nur zusätzliche Ausgaben produziert werden sollen oder tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Dabei beruft sich die Finanzverwaltung auf die Fremdüblichkeit. Das Arbeitsverhältnis des nahen Angehörigen muss also mit dem eines beliebigen Dritten vergleichbar sein. Wie wird jedoch die Fremdüblichkeit festgestellt? Das ist völlig unklar. Die Finanzverwaltung selbst beschäftigt keine nahen Angehörigen und kann deshalb keine Aussagen dazu treffen. Die Gerichte, die darüber entscheiden, beschäftigen ebenfalls keine nahen Angehörigen. Die Richter, selbst die am Bundesfinanzhof, sind Beamte. Sie haben keinerlei Erfahrungen, wie es in der freien Wirtschaft zugeht. Aber sie maßen sich an, über Fremdüblichkeit zu entscheiden.

Selbst wenn der Steuerpflichtige unzählige Beispiele aus dem eigenen oder aus anderen Unternehmen bringt, die eine Fremdüblichkeit nachweisen könnten, werden diese als Einzelbeispiele verworfen.

Wenn man also nahe Angehörige beschäftigt, muss man darauf achten, alle Formalien im Arbeitsverhältnis zu beachten. Es sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Es sollte eine feste Arbeitszeit vorgegeben, der Urlaub sollte klar definiert werden. Die Gehaltszahlungen sollten nach Möglichkeit unbar auf das Konto des Angehörigen gehen. Auch alle anderen Verhältnisse im Zusammenhang damit sollten immer schön schriftlich festgehalten werden.

Besonders unter die Lupe genommen werden die geringfügigen Beschäftigungen und die Gestellung eines Pkws zur privaten Nutzung. Geringfügige Beschäftigungen sind deshalb interessant, weil der Empfänger, also der nahe Angehörige diese nicht mehr versteuern muss. Er bekommt brutto für netto. Der Arbeitgeber führt pauschal 30 % Abgaben ab. Er hat also eine entsprechende Betriebsausgabe, während eine sonst übliche Einnahme auf der Gegenseite, die steuerpflichtig wäre, nicht entsteht.

Bei Pkws wird darauf geachtet, ob das Auto für das Arbeitsverhältnis angemessen ist. Ein naher Angehöriger, der beispielsweise im Lager arbeitet und einen Ferrari als Dienstwagen erhält, dürfte wohl nicht das Fremdüblichkeit unterliegen.

Im Zweifel hilft immer, einen Steuerberater zu befragen.

Ihre R24 Steuerberater

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