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Apr 5, 2017 | Prozessrecht

Ein Rotlichtverstoß ist ärgerlich. Staus in der Hauptverkehrszeit sind nervig, vor einer Ampel mehrere Schaltphasen abzuwarten, bis man endlich passieren kann, strapaziert die Geduld.

Umso ärgerlicher, wenn man versucht, die Kreuzung noch bei gelb zu passieren und das nicht mehr klappt, es aus dem Starenkasten nach dem Kreuzungsbereich gleich zweimal rot blitzt.

Irgendwann kommt an die Anhörung von der Bußgeldstelle. Der größte Fehler, den man zu diesem Zeitpunkt machen kann und von dem dringend abzuraten ist: zugeben, dass man der Fahrer war und gleichzeitig argumentieren, dass man ja noch bei Gelb gefahren sei – es wäre definitiv noch nicht rot gewesen.

In der übergroßen Zahl dieser Fälle ist dann im Regelfall auch der Verkehrsrechtsspezialist meistens chancenlos. Die Fälle, dass spätestens zur Überzeugung des Bußgeldrichters nachgewiesen wird, der Rotlichtblitzer habe fehlerhaft funktioniert, gibt es zwar, sie sind jedoch recht selten.

Viel häufiger allerdings ist die Fallgestaltung, dass nach Akteneinsicht vielleicht der Rotlichtverstoß festgestellt wird, aber aufgrund eines undeutlichen Fotos die Person des Fahrers entweder gar nicht oder nur sehr schemenhaft zu erkennen ist.

Hat man aber bereits eingeräumt, gefahren zu sein, wird sich praktisch daran im Bußgeldverfahren auch nichts mehr ändern und damit ist die größte Chance vertan, sich die Folgen, Punkte oder sogar Fahrverbot, zu ersparen. Es gilt also auch immer der Grundsatz: keine Äußerungen zur Sache machen, die Angelegenheit zu anwaltlichen Prüfung geben.

Nicht nur bei Rotlichtverstoß gilt: bevor man sich überhaupt einlässt, sollte man einen Anwalt konsultieren.

 

Rotlichtverstöße