Kostenfalle beim Neuwagenkauf – Berechnung von Zulassungskosten zulässig oder nicht?

Angesichts der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Kfz-Sektor schmerzt beim Neuwagenkauf jeder Euro extra. Insbesondere dann, wenn sich dringend die Frage der Berechtigung von Zusatzpositionen zu Lasten den Käufers stellt.

Am 07.07.2016 hat sich der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-476/14) indirekt mit der Frage beschäftigt, wie es sich mit der gesonderten Berechnung von Überführungskosten beim Neuwagenkauf verhält. Das höchste europäische Gericht war hier der Auffassung, dass eine Werbung, die neben dem Kaufpreis für den Neuwagenkauf – und sei es in einer Fußnote – noch Zulassungskosten ausweist, die sich noch zum Kaufpreis hinzu addieren, nicht nur nach EU-Recht sondern auch nach innerdeutschem Recht unzulässig ist. Der Kunde kann bei der Angabe eines Kaufpreises nach den einschlägigen bundesdeutschen und auch europäischen Vorschriften davon ausgehen, dass in diesem Kaufpreis sämtliche Kostenpositionen enthalten sind, also auch Überführungskosten vom Auslieferungslager zum Verkäufer.

Diese Entscheidung hat allerdings nur mittelbare Auswirkungen, da sie sich ausschließlich auf die Frage der Werbung bezogen hat. Gleichwohl hat das Urteil des EuGH Auswirkungen auf die aktuelle Praxis beim Neuwagenkauf und der Berechnung von Überführungskosten.

Allerdings spielt hier nur die Tatsache eine Rolle, wo und wie die Position Überführungskosten vertraglich benannt wurde. Auch die äußere Form des Kaufvertrages kann ebenso eine entscheidende Rolle spielen wie die Frage, ob Regelungen des AGB-Rechtes ergänzend herangezogen werden müssten.

Auf jeden Fall ist es sinnvoll, eine Überprüfung aller noch nicht länger als 3 Jahre zurückliegenden Verträge zum Neuwagenkauf durch den Verkehrsrechtler vornehmem zu lassen.

Ihre R24 Anwälte