Eine Bar in Zürich hat den Auftritt eines Künstlers mit Dreadlocks untersagt. Die Betreiber fühlten sich unwohl wegen kultureller Aneignung. Erste Frage: Warum haben sie den Künstler dann überhaupt ausgewählt, schließlich sind ihm die Dreadlocks nicht über Nacht gewachsen.
Aber: was bedeutet eigentlich kulturelle Aneignung? Man übernimmt etwas aus einer anderen Kultur. Beispielsweise das Kaffee- oder Teetrinken. Gab es früher in Europa nicht. Das Zeug wächst hier nun mal nicht.
Wenn sich jetzt die Betreiber der Bar wegen kultureller Aneignung unwohl fühlen, sollten sie vielleicht zuerst ihre Bar schließen. Denn eine Bar in Zürich, in der Schweiz, zu betreiben ist auch eine Form der kulturellen Aneignung. Das Wort Bar kommt aus dem altfranzösischen bzw. englischen. Es bedeutet Querstange. Zunächst waren Hotelrezeptionen mit Querstangen ausgerüstet. Später entstanden vor allem in Amerika die ersten Bars, kleine Kneipen, an denen die Kundschaft eben an der Bar, also Theke mit Querstange, sitzt. Die Schweiz ist nicht dafür bekannt, die Bar erfunden zu haben. Auch wenn sie sonst immer gern Werbung macht mit „Wer hat’s erfunden?“
Wenn also jemand in Zürich eine Bar betreibt, macht er sich der kulturellen Aneignung schuldig. Man dürfte nicht mal ein Café betreiben. Dann aber jemand anderen den Auftritt zu verwehren, weil er Dreadlocks hat, erinnert an das alte Sprichwort, wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen schmeißen.
Gerade eine Bar sollte ein Ort für Gemütlichkeit, für Belanglosigkeiten, Small Talk sein, nicht für Stammtischpolitik oder irgendwelche Cancel-Ideologien sein. Vielleicht sollten die Betreiber der Bar sich darauf besinnen. Etwas mehr Toleranz, nicht nur gegenüber Haarfrisuren andere Personen, könnte dabei auch helfen.
Im Übrigen dürfte der Künstler einen Schadenersatzanspruch haben. Denn ihm grundlos den Auftritt zu untersagen, lässt seine Gage nicht untergehen. Und als Anwalt würde man ihm raten, auch mal nach Schmerzensgeld anzufragen.