Pflichten des Käufers – mangelhaftes Fahrzeug

Ein mangelhaftes Fahrzeug ist unangenehm. Dass der Verkäufer verpflichtet ist, für auftretende Fahrzeugmängel gerade zu stehen, mag noch allgemein bekannt sein.

Weniger bekannt ist, wie dabei richtig vorzugehen ist. Der gesetzliche Käuferanspruch, die Gewährleistung, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeuges oder Reparatur des defekten / mangelhaften Kraftfahrzeuges.

Sowohl Gesetz als auch Rechtsprechung sind sich einig: In aller Regel muss der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit geben, sich mit der Frage  mangelhaftes Fahrzeug zu beschäftigen und zu entscheiden, wie er die Nacherfüllung (also entweder Ersatzlieferung oder Reparatur / Instandsetzung) durchführen will.

Der Käufer selbst kann ebenfalls wählen, welche Variante er vom Verkäufer verlangt, er muss es allerdings auch nicht. Die Wahl kann er auch dem Verkäufer überlassen.

Ist nach Meinung des Käufers ein mangelhaftes Fahrzeug gegeben, so muss er dem Verkäufer die Gelegenheit geben, das Fahrzeug zu untersuchen und eigene Feststellungen zur Mangelfrage zu treffen. Wichtig: Der sogenannte Erfüllungsort, d. h. der Ort, wo das Fahrzeug vorzustellen und der sogenannten Nacherfüllung zuzuführen ist, ist regelmäßig der Verkäufersitz.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Wohnsitz des Käufers und der Betriebssitz des Verkäufers 5 oder 500 km entfernt voneinander liegen. Das gilt jedenfalls in allen Fällen, in denen Käufer und Verkäufer nichts anderes geregelt haben.

Im Zweifel muss ein Sachverständiger beurteilen, ob ein mangelhaftes Fahrzeug wirklich vorliegt oder es sich nur um eine unerhebliche Beeinträchtigung handelt, die die Käuferrechte bei sogenannten Sachmängeln einschränken kann.

Nur in den Fällen, in denen sich der Verkäufer zu Recht weigert, eine Ersatzsache zu liefern oder das Fahrzeug zu reparieren, kann der Käufer zu den weiteren Rechten, die ihm das Gesetz gibt, übergehen. Auch hier wichtig: Der Übergang zu diesen weiteren Rechten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt hat, in der der Verkäufer den Anspruch wegen Fahrzeugmängeln zu Käufergunsten erfüllen muss.

Hat also der Verkäufer trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß repariert oder eine Ersatzsache geliefert, kann der Käufer entweder die Sache behalten und daneben weiteren Schadenersatz geltend machen, wie etwa die Reparaturkosten. Er kann allerdings auch vom Vertrag zurücktreten und daneben noch Schadenersatz geltend machen, etwa dann, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem anderen Anbieter zu einem höheren Preis erhalten kann. Soviel zu Pflichten des Käufers bei mangelhaftes Fahrzeug -Ihre R24.

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