Nichtangabe Unfallvorschaden kann auch Betrug sein

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Sehr häufig ergibt sich in der Praxis vom Rechtsanwalt das Problem, dass bei Kauf eines Fahrzeuges ein Unfallvorschaden verschwiegen worden ist, dass das Fahrzeug vorher einen Verkehrsunfall gehabt hatte.

Es ist ein nicht ungefährlicher Trugschluss auf Verkäuferseite zu glauben, es werde schon nicht herauskommen, dass das Fahrzeug einen Unfallvorschaden hatte und Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind. Bemerkt der Käufer, dass ihm hier etwas Wesentliches verschwiegen wurde, riskiert der Verkäufer nicht nur, dass er das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen muss – er riskiert auch ein Strafverfahren wegen Betruges.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass jeder Unfallvorschaden, der nicht lediglich ein bloßer Lackkratzer war, der nicht ins Blech reichen darf, angegebenen werden muss. Verschweigt der Verkäufer anderen Schäden, insbesondere umfangreiche Karosseriearbeiten, riskiert er ein Strafverfahren. Das kann nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einer Eintragung im sogenannten Vorstrafenregister enden. Die Chance, dass das Verschweigen bei einem Unfallvorschaden auffliegt, ist recht hoch. Fahrzeuge werden zur Durchsicht gebracht, in der sie durch die Werkstatt intensiv untersucht werden. Fahrzeughersteller führen Lebensakten des Fahrzeuges, in denen auch sämtliche Reparaturen vermerkt werden. Auch dem Käufer können, wenn er das Fahrzeug eine Weile in Besitz gehabt hat, Reparaturstellen auffallen.

Es ist daher mehr als sinnvoll, im Kaufvertrag zu vermerken, dass das Fahrzeug einen Unfallvorschaden hatte und sich damit viel Ärger, auch im Strafrecht, zu ersparen.

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