Der Sachbezug im Arbeitslohn – Steuernews 6/21

Die Steuer- und Abgabenlast auf den Arbeitslohn in Deutschland ist sehr hoch. Daher suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Möglichkeiten der Entlohnung, die steuer- und abgabenfrei gestaltet werden können.

Da kommt der Sachbezug ins Spiel. Ein Sachbezug zum Arbeitslohn darf monatlich steuerfrei bis 44 € gewährt werden. Das kann schon mal eine Tankfüllung sein. Es hilft beiden Seiten zu wirtschaften.

Grundsätzlich sind Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Und Geldleistungen sind als Bestandteil vom Arbeitslohn immer mit Steuern und Abgaben belegt.

Aber Sachbezüge können unter anderem sein:

  • die Gewährung von zusätzlichem Versicherungsschutz (Kranken-, Krankentagegeld-oder Pflegeversicherungsschutz )
  • die Ausgabe von Essenmarken (Essengutscheine Restaurantschecks) bzw. arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sogenannte digitale Essenmarken)
  • die Übereignung von Gegenständen

Darüber hinaus gibt es vielfältige Angebote von Gutscheinen oder sogenannten Geldkarten. Diese werden als Sachbezug jedoch nur anerkannt, wenn die darauf gebuchten Beträge nicht in Bargeld oder in andere Devisen umgetauscht oder für Überweisungen verwendet werden können. Es muss also ausschließlich irgendetwas damit erworben werden können in Form von Waren oder Dienstleistungen. Das sind beispielsweise

  • Beförderungen im öffentlichen Verkehr
  • Kraftstoff und Ladestrom
  • Fitnessdienstleistungen
  • Streamingdienste
  • Bücher, Zeitungen, Bekleidungen und Accessoires
  • Gutscheinkarten für den Apple oder Google Store und ähnliche Onlinedienste
  • Stadt- oder Center-Gutscheine

Beachtet man diese Grundsätze, haben beide Seiten etwas vom sogenannten Sachbezug zum Arbeitslohn. Hält man sich nicht an die Regeln, muss man mit nachträglich nicht unerheblichen Nachzahlungen rechnen. Die Leistungen, die nicht als Sachbezug gelten, sind dann mit der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben zu behandeln. Bei vielen Arbeitnehmern und einem Zeitraum von vier Jahren können da schon erhebliche Nachzahlungen für Arbeitgeber entstehen.

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