Steuer-News 8/2022

Dass das Finanzamt bei Steuernachzahlungen auch kräftig bei den Zinsen zulangte, ist bekannt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb vor einiger Zeit festgestellt, dass diese Zinsen zu hoch sind.

Nunmehr gelten ab dem 1.1.2019 für Nachzahlungen (oder Erstattungen) niedrigere Zinsen. Es werden jetzt 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr an Zinsen berechnet. Soweit die gute Nachricht.

Die schlechte Nachricht ist, dass dies nicht für Stundungs-, Aussetzungs-, Prozess- und Hinterziehungszinsen gilt. Bei Hinterziehungszinsen, also Zinsen für eine Steuerhinterziehung, kann man das durchaus verstehen. Was ist jedoch der Unterschied zwischen Zinsen für Steuernachzahlungen und Zinsen für Stundung, Aussetzung oder einen Prozess? Die letztgenannten Zinsen werden berechnet, wenn der Steuerpflichtige so frei ist und ein Rechtsmittel benutzt, sei es ein Einspruch oder eine Klage beim Finanzgericht. Wird hier also das Recht der Steuerpflichtigen, den Rechtsweg zu beschreiten, mit entsprechend höheren Zinsen bestraft?

Eine der wenigen Steuergeschenke des Staates ist die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen. Damit es dem Steuerpflichtigen aber nicht zu gut geht, versucht die Finanzverwaltung immer wieder, die Ausweitung zu beschränken. Nunmehr wurde durch das Finanzgericht Münster festgelegt, dass die Abgaben für die Müll- und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind. Diese würden nicht im räumlichen Zusammenhang mit einem Haushalt erbracht werden. Nun, wo dann wird der Müll abgeholt? Wo dann wird das Abwasser eingeleitet?

Und mittlerweile ein Klassiker: Aufwendungen für normale, bürgerliche Kleidung sind nicht abzugsfähig. Das ist mittlerweile ein alter Hut. Aber der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass dieser alte Hut weiter zu tragen ist. Sobald ein Kleidungsstück auch außerhalb des Unternehmens, des Dienstes oder des Geschäftes getragen werden kann, sind die Aufwendungen hierfür privat veranlasst.