Unerlaubtes Entfernen Unfallort – Kavaliersdelikt?

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Nach einem Verkehrsunfall darauf zu vertrauen, dass es niemand gesehen habe und ein unerlaubtes Entfernen am besten ist, bevor Ärger droht, ist ein recht häufiger und gefährlicher Trugschluss.

Im Zweifel ist immer damit zu rechnen, dass ein aufmerksamer Passant in der Nähe ist, der die Kollision beobachtet und sich das Kennzeichen des verursachenden Fahrzeuges notiert hat. Im Regelfall lässt dann der Besuch der Polizei nicht lange auf sich warten.

Wer dann noch den Fehler begeht, nach unerlaubtes Entfernen zuzugeben, dass er der Fahrer ist, dem droht rechtliches und finanzielles Ungemach in erheblich größerem Umfang als wenn man an der Unfallstelle verbleibt und seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

Die sogenannte Verkehrsunfallflucht (also unerlaubtes Entfernen) ist eine Straftat, § 142 StGB. Sie wird zunächst im Regelfall im Strafbefehlsverfahren abgehandelt und hat meistens die Verhängung einer erheblichen Geldstrafe zur Folge: Die Höhe der Geldstrafe beträgt mindestens ein Nettomonatsgehalt. Liegt der Schaden über 1.300 €, ergibt sich noch das Risiko der Fahrerlaubnisentziehung oder – des ein- bis dreimonatigen Fahrverbotes. Je nach Verurteilung werden dann auch zwei bzw. drei Punkte in Flensburg fällig, die bis zu 10 Jahre im Register erhalten bleiben.

Ein unerlaubtes Entfernen hat allerdings nicht nur im Strafrecht erhebliche finanzielle Konsequenzen. Verlässt man nach einem Verkehrsunfall einfach die Unfallstelle, so verletzt man gleichzeitig die Verpflichtungen aus der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. In diesen Fällen kann der Versicherer den entstandenen Sachschaden im Innenverhältnis zurück fordern. Das heißt, dass neben der Geldstrafe aus dem Strafbefehl  auch noch die Versicherung Zahlungen beanspruchen kann.

Doch damit nicht genug: Auch im Rechtsschutzversicherungsbereich ergeben sich Probleme. Ein unerlaubtes Entfernen ist eine sogenannte Vorsatzstraftat. Bedingungsgemäß wird zwar der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten für Rechtsanwalt und Gerichtsverfahren übernehmen. Wird jedoch gerichtlich rechtskräftig festgestellt, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegt, entfällt der Kostenschutz der Rechtsschutzversicherung rückwirkend. Das bedeutet, dass neben Geldstrafe, Gerichtskosten und Versicherungsregress auch noch die Rechtsanwaltsgebühren bezahlt werden dürfen.

Man möge sich den jeweiligen Unterschied vor Auge halten: Bei einem Parkrempler, und wenn er 1.400 € kosten würde, zahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den entstandenen Parkremplerschaden, natürlich vorausgesetzt, man entfernt sich nicht unerlaubt vom Unfallort.

Ignoriert man aber diese Verpflichtungen, so entstehen nicht nur Kosten, die schnell 5.000 € oder mehr betragen können. Es ergibt sich auch das akute Risiko, dass man im schlimmsten Falle die Fahrerlaubnis verliert, ca. 9 Monate als Fußgänger oder Nutzer des ÖPNV unterwegs ist und – erst danach – einen Antrag stellen kann, dass die Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis erteilt.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort rechnet sich also in keiner Weise.

Und sofern man sich nach einem Unfall deswegen vom Unfallort entfernt, weil man möglicherweise befürchten muss, dass der Atemalkoholtest positiv ausfällt, sollte man ferner den Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und sich-hinters-Steuer-setzen kritisch überdenken. Ihre R24.

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