Bei einem Haftpflichtschaden im Verkehrsrecht, d. h. bei dem die Unfallbeschädigungen am eigenen Kraftfahrzeug bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgerechnet und geltend gemacht werden können, sind die Ansprüche bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens bei der eigenen Kaskoversicherung eingeschränkt.
Im Regelfall darf man nicht selbst einen Gutachter zur Bewertung des Fahrzeuges beauftragen, dieser Gutachter wird regelmäßig von der Kaskoversicherung gestellt und beauftragt. Die Feststellungen des Kaskogutachters sind dann auch bindend, d. h. auch wenn man mit diesen Feststellungen nicht einverstanden ist, nützt die Beauftragung eines eigenen Gutachters, selbst wenn dieser zu für einen selbst positiveren Schadensumme kommt, nichts. Im Gegenteil, die Kosten des eigenen Gutachters werden von der Kaskoversicherung nicht erstattet. Liegt der Kaskogutachter fest, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, so wird zwingend dieser Totalschaden abgerechnet.
Im Gegensatz dazu ist es bei einem Kraftfahrhaftpflichtschaden möglich, innerhalb des sogenannten Opfergrenzwertes (die Reparaturkosten betragen nicht mehr als 130 % des festgestellten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges) das Fahrzeug auch instand setzen zu lassen, die gegnerische Krafthaftpflichtversicherung muss dann diese Reparaturkosten auch bezahlen; der Kaskoversicherer muss dies nicht.
Welche konkreten Rechte bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung im Einzelfall tatsächlich bestehen, ist in jedem Fall auch immer speziell zu überprüfen. Hierzu sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.
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