Wird ein Unternehmen vom Finanzamt auf Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer geprüft, wird regelmäßig der Rechnungseingang unter die Lupe genommen. Das Unternehmen darf ja aus den eingegangenen Rechnungen die dort ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug von der eigenen Umsatzsteuer-Zahllast an das Finanzamt bringen. Aber da gibt es jede Menge Formalien zu beachten, vor allem, wie eine Rechnung auszusehen hat. Ist eine Rechnung fehlerhaft, streicht der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug. Das Unternehmen wird losgehen und sich eine neue Rechnung besorgen. Bisher meinte dann das Finanzamt, dass man der Vorsteuerabzug erst in dem Monat möglich ist, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt.
Durch die EU-Rechtsprechung wurde geklärt, dass man auch rückwirkend die berichtigte Rechnung beim Vorsteuerabzug berücksichtigen darf. Das spart dem Unternehmen viel Aufwand und Geld. Man muss nicht erst an das Finanzamt zahlen und später zurückfordern, es fallen keine Zinsen auf die Steuernachzahlung an usw.
Aber es gilt einiges zu beachten:
- wenn noch überhaupt keine Rechnung vorlag, z.B. zu einem Mietvertrag, kann man nichts rückwirkend berichtigen;
- wird die Rechnung erstmals erstellt nach langer Zeit der Leistungserbringung, kann auch nur auf das Rechnungsdatum berichtigt werden;
- fehlerhafte oder falsche Leistungsbeschreibungen dürften ebenfalls keine rückwirkende Berichtigung bewirken.
Und es ist zu beachten, dass die Berichtigung bis zur Entscheidung des Finanzamtes erfolgen muss. Dabei ist die sogenannte Einspruchsentscheidung gemeint. Liegt vor dieser Entscheidung die berichtigte Rechnung vor und das Finanzamt erkennt sie beim Vorsteuerabzug nicht an, kann man den Klageweg beschreiten. Hat das Finanzamt aber entschieden und man will erst im Klageweg die berichtigte Rechnung besorgen, dürfte das aussichtslos sein. So haben es jedenfalls schon Finanzgerichte entschieden. Hier gilt also: wer zu spät kommt…
Ihre R24 Steuerberater