Wenn bei einem Verkehrsunfall das Kraftfahrzeug beschädigt wird, kann der herbeigerufene Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellen. Neben dem sogenannten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wird auch der Restwert durch den Gutachter ermittelt. Der Restwert wird in der Regel durch Einstellen des Unfallfahrzeuges in eine Restwertanbieterbörse ermittelt.
Kfz-Haftpflichtversicherer haben hier seit vielen Jahren schon Möglichkeiten zur massiven Geldeinsparung bei einem Totalschaden entdeckt. Wird der Schaden beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend gemacht, so werden – bei bestimmten Versicherern regelmäßig – von selbigem sogenannte erhöhte Restwertangebote abgegeben. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung teilt dem Geschädigten oder dessen Rechtsanwalt lapidar mit, dass ein Unfallfahrzeugaufkäufer ein höheres Restwertangebot abgibt, als jenes, welches der Gutachter ermittelt hat.
Dazu führt die Rechtsprechung aus: Gibt eine Kfz-Haftpflichtversicherung ein erhöhtes Restwertangebot ab, muss der Geschädigte das dann beachten, wenn er zum Zeitpunkt dieses Angebotes sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat. Ist es also bereits verkauft, muss man sich nicht auf das erhöhte Restwertangebot verweisen lassen. Grundsätzlich hat der Geschädigte den Anspruch darauf zu vertrauen, dass der Gutachter korrekte Werte ermittelt hat.
Der Geschädigte ist bei einem Totalschaden auch nicht verpflichtet darauf zu warten, dass irgendwann einmal die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein solches erhöhtes Restwertangebot abgibt. Der Geschädigte hat die Pflicht zur Schadenminderung. Nach Feststellung Totalschaden kann das unfallgeschädigte Fahrzeug so schnell wie möglich zum Restwert verkauft und für Ersatz gesorgt werden.
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