Betriebsübergang: Gut gepunktet . Und dann nicht verwertet.
Ein Betriebsübergang ist regelmäßig Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Es gab wieder einmal die Gelegenheit, in einer Arbeitsgerichtsverhandlung Zuschauer zu sein.
Die Anwältin der Arbeitnehmerin trägt vor, die Kündigung innerhalb der Probezeit war unwirksam . Es gab einen Betriebsübergang. Demzufolge hatte die Arbeitnehmerin auch keine neue Probezeit. Aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis war die Probezeit bereits abgelaufen.
Der Anwalt des Beklagten erwidert: man habe der Arbeitnehmerin einen Vertrag mit wesentlich besseren Konditionen angeboten, höherer Lohn, mehr Urlaub. Daher konnte man einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.