Ja, Wettbewerbsverbot. Viele Arbeitnehmer sammeln im Unternehmen Daten und Material mit der Absicht, bei einem späteren anderen Arbeitgeber damit punkten zu können. Oder sie gehen nebenbei noch anderen Beschäftigungen nach, sei es schwarz oder als z.B. Minijobber. Wenn man jedoch dabei erwischt wird, kann man mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Warum?
Der Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Daraus resultiert, dass er grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot in Bezug zu seinem Arbeitgeber unterliegt.
Hier ist im Arbeitsrecht zum einen zwischen gesetzlichen Wettbewerbsverboten zu unterscheiden sowie vertraglichen Wettbewerbsverboten. Unterliegt der Arbeitnehmer den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag mit der GmbH, besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB. Danach darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipal für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
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