Vorsteuerabzug – rückwirkende Rechnungsberichtigung
Wird ein Unternehmen vom Finanzamt auf Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer geprüft, wird regelmäßig der Rechnungseingang unter die Lupe genommen. Das Unternehmen darf ja aus den eingegangenen Rechnungen die dort ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug von der eigenen Umsatzsteuer-Zahllast an das Finanzamt bringen. Aber da gibt es jede Menge Formalien zu beachten, vor allem, wie eine Rechnung auszusehen hat. Ist eine Rechnung fehlerhaft, streicht der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug. Das Unternehmen wird losgehen und sich eine neue Rechnung besorgen. Bisher meinte dann das Finanzamt, dass man der Vorsteuerabzug erst in dem Monat möglich ist, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt.