Offerten von Verkäufern gebrauchter Fahrzeuge, wonach das zu verkaufende Kraftfahrzeug mit einer Gebrauchtwagengarantie erhältlich sei, klingen in den Ohren des potenziellen Käufers nach ultimativem Schutz vor jeglichen Defekten und Mängeln des Fahrzeuges. Das soll damit sicherlich auch bezweckt sein, die Kaufentscheidung positiv zu beeinflussen.
Allerdings sollte sich jeder Käufer zunächst kritisch fragen, ob mit dem Wort Gebrauchtwagengarantie tatsächlich eine solche im Rechtssinn gemeint ist oder der Verkäufer lediglich auf etwas hinweisen will oder muss, wozu er ohnehin rechtlich verpflichtet ist: beim Verkauf gebrauchter Sachen nämlich 1 Jahr Gewährleistung zu gewähren.
Gewährleistungen sind gesetzlich verbriefte Mindestrechte, die der Verkäufer nicht ausschließen kann und die etwas damit zu tun haben, ob zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges Mängel bestehen, die den Gebrauch dieses Kraftfahrzeuges erheblich einschränken oder gar ausschließen.
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