Abfindungsanspruch bei Kündigung § 1 a KSchG
Ein Abfindungsanspruch kann aufgrund einer gesetzlichen Regelung entstehen. Dafür hat der Gesetzgeber § 1 a in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt.
Sinngemäß heißt es in dieser Vorschrift, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsanspruch für den Arbeitnehmer entsteht. Er darf keine Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitgeber muss dazu einen entsprechenden Hinweis in die Kündigungserklärung aufnehmen.