Arbeitsrecht: Vertrag mit Minderjährigen
Die allgemeinen Regelungen für Minderjährige gelten auch im Arbeitsrecht. Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, benötigt für den Abschluss von Verträgen die Zustimmung der Eltern. Dieses elterliche Sorgerecht haben beide Elternteile gemeinschaftlich auszuüben. Auf die Besonderheiten des Familienrechts soll hier aber nicht weiter eingegangen werden.
Der Minderjährige schließt zunächst den Vertrag im Arbeitsrecht (Berufsausbildungs- oder Arbeitsvertrag). Dann muss er bei seinen Eltern die Zustimmung einholen. Bis dahin bezeichnet man den Vertrag als schwebend unwirksam. Denn der Vertrag wird erst wirksam mit der Zustimmung der Eltern abgeschlossen.